© Privat / kk
Leben
09.03.2024

Lebzeitige Übergabe oder vererben?

Ist es sinnvoll, sein Haus bereits lebzeitig zu übergeben, oder sollte man dies doch besser in einem Testament regeln?

*Anzeige*

Vorweg: Es gibt derzeit keine Erbschaftssteuer, auch der Pflegeregress wurde mit 1.1.2018 abgeschafft. Damit sind zwei Motive für eine lebzeitige Übergabe weggefallen. Sowohl bei der lebzeitigen Übergabe als auch beim Vererben fallen in etwa gleich hohe Steuern an (Grunderwerbsteuer).

Die lebzeitige Übergabe im Überblick

  1. Der Übernehmer wird bereits jetzt Eigentümer und kann vielleicht notwendige Investitionen bereits in SEIN Haus tätigen (Absicherung für den Übernehmer).
  2. Es kann ein Wohn­ oder Fruchtgenussrecht vereinbart werden, dass den Übergebern (oder auch anderen Personen) das lebenslängliche Recht an der Nutzung des Hauses im vereinbarten Umfang garantiert (Absicherung für die Übergeber).
  3. Durch ein Belastungs­ und Veräußerungsverbot wird sichergestellt, dass die Übernehmer das Haus nicht ohne Zustimmung der Übergeber verkaufen oder belasten können (Absicherung für den Übergeber).

Zu beachten ist allerdings, dass man sein Eigentum bei der lebzeitigen Übergabe aus der Hand gibt und selbst nicht mehr darüber verfügen kann. Hier wäre das Testament eine Alternative. Im Testament kann man frei verfügen, wer das Hab und Gut erhält, wenn man selbst einmal nicht mehr ist. Achtung: Für Testamente gibt es sehr strenge Form­ und Auslegungsvorschriften!

Öfter Schenken beim Notar!

Bei einer lebzeitigen Übergabe innerhalb der Familie wird die Grunderwerbsteuer auf Basis des sogenannten Stufentarifs berechnet. Für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer nach dem Stufentarif werden alle Schenkungen zusammengerechnet, die zwischen denselben Personen innerhalb von fünf Jahren stattgefunden haben. Aus diesem Grund kann eine Übergabe in mehreren Etappen angedacht werden. Durch die richtige langfristige Planung kann bei der Übergabe besonders wertvoller Immobilien somit ein Steuervorteil erzielt werden.

Form­vorschriften beachten!

Schenkungen ohne tatsächliche Übergabe (z. B. das Sparbuch, welches erst nach dem Tod auf den Enkel übergehen soll, Liegenschaftsübertragungen) müssen zur Rechtswirksamkeit als Notariatsakt erfolgen. Zur Vermeidung von Streitigkeiten sind insbesondere auch die Pflichtteilsansprüche des Ehegatten und der Kinder zu beachten. Wenn Sie Ihre Liegenschaft heute an den Lieblingsenkel verschenken, so kann es sein, dass Ihr Ehegatte und Ihre Kinder aufgrund dieser Schenkung zum Ablebenszeitpunkt einen Pflichtteilsanspruch haben. Ist nichts Gegenteiliges vereinbart, kann dieser Pflichtteilsanspruch der weiteren Angehörigen in weiterer Folge zu Ausgleichszahlungen durch den beschenkten Enkel führen. Die erste Auskunft bei jedem Notar ist übrigens kostenfrei.

Schlagwörter